Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts: Das Rechtsgeschäft by Werner Flume

By Werner Flume

Das Recht der Personengesellschaft wird von der deutschen Literatur des 19. Jahrhunderts nach der Systematik des Grundrisses von Georg Arnold Heise (1. Aufl. 1807) nicht dem Personenrecht des Allgemeinen Teils des burgerlichen Rechts zugeordnet, und das BGB ist dem gefolgt. Zum BGB behandelt die Literatur in Ubereinstimmung mit der Legalordnung die Perso nengesellschaft im Schuldrecht. Dem folgt selbst Gierkes Deutsches Privat recht, wenn Gierke auch im Personenrecht des Allgemeinen Teils in dem Ka pitel "Personenrechtliche Gemeinschaften" allgemein von den "Gemein schaften zur gesamten Hand" und damit auch von der Gesellschaft handelt. Die Legalordnung des BGB ist in der Einordnung des Rechts der Perso nengesellschaft dadurch bestimmt, dass dem Ersten Entwurf des BGB, wie es in den Motiven heisst, die "gemeinrechtliche Auffassung vom Begriffe und Wesen der Sozietat" zugrunde lag, dass der Gesellschaftsvertrag "nur ein obli gatorisches Rechtsverhaltnis unter den Kontrahenten" begrundet. Die Perso nengesellschaft als Gesamthandsgesellschaft gehort jedoch ebenso wie die ju ristische individual dem Personenrecht an. guy konnte sogar der Ansicht sein, dass die Personengesellschaft als Personengruppe oder Personenverband noch eher als die juristische individual in das Personenrecht geh

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Der autoritäre Staat: Ein Versuch über das österreichische Staatsproblem

Erich Voegelin (1901–1985) erweist sich mit seiner Schrift aus dem Jahr 1936 als ein herausragender österreichischer Staats- und Verfassungstheoretiker. Einleitende Denkansätze sind staatstheoretische und geistesgeschichtliche Ortungen der politikwissenschaftlichen Topoi "autoritär" und "total". Auf diese gründet Voegelin eine historische examine der österreichischen Verfassung und ihrer geistesgeschichtlichen Wurzeln von 1848 bis 1929.

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12 II. tV 20 42 6. Rechtsgeschaft und Verwaltungsakt §36 Wahrend Ferner die Selbstbestimmung Handeln in "Selbstherrlichkeit" ist, steht das offentlidte Handeln nadt Ermessen stets unter dem Pflichtgedanken. Der Beamte kann zwar im Bereich des Ermessens nach eigener Initiative entscheiden, er muB die Initiative aber darauf ausrichten, das offentliche Interesse zu verwirklichen. Wird das Ermessen nicht pflichtgemaB ausgeiibt, laBt sich der Beamte insbesondere von sachfremden Erwagungen lei ten, so liegt ein Ermessensfehler oder ErmessensmiBbrauch vor, und der Verwaltungsakt ist fehlerhaft.

1, namlich die Schadensersatzpflicht, eintritt. Damit wird die unerlaubte Handlung der Verletzung aber nicht zum "Rechtsgeschafl", nicht zu einern Akt, durch den eine Regelung gesetzt wiirde. Die Rechtsfolge der Schadensersatzpflicht tritt vielrnehr auf Grund der Verletzung als solcher ein. Fur die Anwendung des Begriffs "Rechtsgeschafl", d. h. fur die Anwendung der auf das Rechtsgeschaft bezogenen Rechtsnorrnen, mussen zwei Fragen unterschieden werden: a) 1st ein durch die Rechtsordnung bestimrnter Aktstyp ein solcher der final en Selbstgestaltung von Rechtsverhaltnissen, d.

Den MaBstab, nach welchem es sich bestimmt, ob einem Rechtsgeschaft wegen MiBachtung der durch die Grundrechtsnormen anerkannten Werte die rechtliche Geltung Zu versagen ist, gibt der Begriff der guten Sitten. Wenn eine rechtsgeschaftliche Regelung wegen MiBachtung der Grundrechtswerte gegen die guten Sitten verstoBt, istdas Rechtsgeschaft nach § 138 nichtig 30. Daruber hinaus ist fur eine unmittelbare Geltung der Grundrechtsnormen im Bereich der Lehre vom Rechtsgeschaft kein Raum. 27 Richtig gegen LEISNER vgl.

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