Das Recht des Architekten: Vertrag, Honorar & Haftung by Jürgen Seul

By Jürgen Seul

Das Praktikerbuch vermittelt sehr anschaulich und ?bersichtlich die Grundlagen des Architektenrechts. Es wendet sich gleicherma?en an Architekten, Bauherren und Juristen. Die Konsequenzen aus der Schuldrechtsmodernisierung und die aktuellen Entwicklungen der HOAI sind bereits umfassend miteingearbeitet. Im ersten Teil des Buches werden die wesentlichen Grundz?ge des Architektenvertragsrechts vorgestellt, und dem Leser wird eine Vertragscheckliste mit Beispielen an die Hand gegeben. Der zweite Teil behandelt die Grundz?ge des Honorarrechts, von der Honorarberechnung bis hin zu problematischen Sonderfragen. Im dritten Teil geht der Autor auf Fragen des Haftungsrechts ein. Dabei werden besondere Risikofallgruppen er?rtert.

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76. 3 Stufenweise Beauftragung § 3 Stufenweise Beauftragung Die Parteien vereinbaren eine stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen. Unbeachtlich hiervon steht dem Bauherrn das Recht zu, weitere in § 4 genannte Leistungen ganz oder teilweise zu beauftragen. Der Architekt ist verpflichtet, diese Leistungen auszuführen, sofern sie ihm binnen Monaten nach Fertigstellung der vorausgegangenen Leistungen und der schriftlichen Mitteilung der Fertigstellung bzw. ab Vorlage der beantragten Baugenehmigung in Auftrag gegeben werden.

In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird Leistungsphase 8: Die Objektüberwachung - Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines ZaWungsplanes - Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kostenoder Kapazitätsplänen - Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht Leistungsphase 9: Die Objektbetreuung und Dokumentation - Erstellen von Bestandsplänen - Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen - Objektbeobachtung - Objektverwaltung - Baubegehung nach Übergabe - Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen - Aufbereiten des ZaWenmaterials für eine Objektdatei - Ermitteln und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten - Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzungs-Analyse § 15 Abs.

4 Leistungsumfang 45 Sache, sondern das Werk des Architekten setzt sich im Gegensatz zur Leistung des Bauunternehmers aus vielfältigen Einzelleistungen geistiger Art zusammen. Der Architekt hat eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie Planung mit einem Leistungseinsatz zu erbringen, der unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und entsprechend dem Stand der Technik auf die Verwirklichung der Planung in ein mangelfreies Bauwerk gerichtet ist. Wenn das Bauwerk selbst geschuldet wäre, müsste der Architekt für Mängel einstehen, die er auch bei sorgfältiger Überwachung nicht verhindern konnte.

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